Klartext zum Thema von Rechtsanwalt Dr. Burkhard Oexmann.
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Lippetal. „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“ lautet § 1 Satz 2 TierSchG. Um diesen Grundsatz zu verwirklichen, strebt der im Bundesrat eingebrachte Antrag des Landes Rheinland-Pfalz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 15.10.2010 ein Verbot des Schenkelbrandes beim Pferd an. Dies hat eine seit längerer Zeit bestehende Diskussion erneut entfacht: